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  • Restwertbörsen im Internet unzulässig :

    Wie Autoversicherer ihre Kunden und den Kfz Gutachter mit fiktiven Restwert-Angeboten austricksen   Autor: Jörg Lefèvre
  • Wer einen Unfall mit Totalschaden erleidet und den Wagen zum Gutachter-Preis an einen Händler gibt, erlebt immer häufiger eine böse Überraschung: Die Versicherungen ziehen hohe Beträge von ihrer Leistung ab, weil man das Unfallauto angeblich auch teurer hätte verkaufen können – über Restwertbörsen. Doch sind deren Angebote überhaupt real? Plusminus Fensehsendung deckte die Hintergründe auf und kommt zu dem
  •                                     Ergebnis:

    Die Kunden sollen ausgetrickst werden. Hierzu stelle ich Ihnen einige Urteile zu Ihrer Verwendung zur Verfügung! 

    Bitte beachten, bei Zitaten immer Aktenzeichen verwenden. 

    Der VI. Senat hat mit einem weiteren Urteil (Az:) VI ZR 217/06 vom 10.07.2007 den Restwertbörsen eine Absage erteilt. Im Leitsatz heißt es wie folgt:

    “Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall  sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der
    Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungs-kosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).” 

    AG WEINHEIM, Urteil vom 20.06.1997 (AZ: 3 C 202/97)

    2. Dem Geschädigten obliegt nicht die Verpflichtung, vor dem Verkauf eines beschädigten Kfz das von ihm bestellte Gutachten der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zur Kenntnis zu bringen. (Aus den Gründen: "Nach der Rechtsprechung des BGH vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, ist der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens. Er darf auf die Angaben des Sachverständigen vertrauen und muss sich nicht auf mögliche Erlöse auf einem Sondermarkt verweisen lassen" [...]).

    Der BGH hat jedoch entschieden, dass ein Sachverständiger bei der Ermittlung des Restwerts den allgemeinen regionalen Markt berücksichtigen soll (BGH v. 6.3.07, Az. VI ZR 120/06).


     Bei der Erstellung unserer Gutachten werden alle Vorgaben der Urteile berücksichtigt.

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    Stundenverrechnungssätze einer Markengebundenen Fachwerkstatt,wie vom Gutachter angegeben sind maßgeblich .

    Fiktive Abrechnung ohne Reparatur

    Für den Geschädigten gibt es keine Reparaturpflicht, rechnet er nach Unfall Gutachten ("fiktiv") ab und lässt den Schaden NICHT reparieren, so bekommt er nur den Betrag des Gutachtens OHNE die Mehrwertsteuer ersetzt. Eine fiktive Abrechnung ist legitim!!!

    Achten Sie in diesem Fall darauf, dass Ihnen bei den Arbeitskosten nicht ein abstrakter Mittelwert (MSV = Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und Fachwerkstetten) gutgeschrieben wird. Sie haben laut Urteil des BGH anrecht auf den Stundenlohn einer Markenwerkstatt, sofern Ihr Auto nicht älter als drei Jahre ist oder regelmäßig in vertragsgebundenen Werkstätten gewartet oder repariert wurde.

    BHG Urteil v. 29.04.03 AZ: VI ZR 398/02:

    "Ein Geschädigter, der "fiktiv" abrechnet, darf von der Versicherung den Stundenlohn einer Markenwerkstatt verlangen. Es ist nicht zulässig, wenn die Versicherung nur den "MSV-Wert" anerkennt."

    Weitere "beliebte" Kürzungen gibt es beim "UPE-Aufschlag" und bei den "Verbringungskosten".
    • Der UPE-Aufschlag (unverbindliche Preisempfehlung) wird auf Originalersatzteile erhoben. Es ist die Marge, die die Werkstatt gegenüber den Listenpreisen an den Teilen verdient. Der UPE-Aufschlag liegt in der Regel zwischen 5 und 15 Prozent auf die Ersatzteile.
    • Verfügt die Werkstatt über keine eigene Lackiererei, so fallen Verbringungskosten an. Das Fahrzeug wird dann zu einer externen Lackiererei verbracht und wieder abgeholt. Die Kosten für diesen Transport nennt man Verbringungskosten.
    Auch der UPE-Aufschlag und die Verbringungskosten können von der Versicherung nicht gestrichen werden, selbst bei der "fiktiven" Abrechnung sind sie zu erstattenDer Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 29.04.2003 (VI ZR 398102) dieser Auffassung entschieden widersprochen.


    Also,vertrauen Sie Ihrem Gutachter nur er vertritt Ihre Interessen weil er unabhängig von jeder Regulierung ist. !

     

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    Kfz-Unfallgutachter-Berlin    Gutachtenhoehne@t-online.de