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Beratung bei GebrauchtwagenkaufDefinitionen rund um den Schaden*:
Haftpflichtschaden
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Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher
verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu
ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der
Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn
der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall
tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die
Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3
Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden
Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
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Hiervon klar zu unterscheiden, sind
vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Kaskoschaden
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Im Kaskoschadensfall hat der
Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß
den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der
unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um
vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den
Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der
Ersatzleistung richtet sich stets nach den
Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat
der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
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Totalschaden
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Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung
des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer
Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher
Totalschaden).
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Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in
einen Anspruch auf Geldersatz.
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Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des
Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen
Gründen.
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Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr
von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
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Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem
Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl
die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als
die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
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Nutzungsausfall
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Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat
grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249
Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines
beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung
bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete
Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle
"Sanden, Danne, Küppersbusch" entnommen werden. Der
Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische
Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen. |
Wiederbeschaffungswert
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Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte
für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler
aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der
Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden
Faktoren sowie die örtliche Marktlage. |
Restwert
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Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993
entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der
Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines
beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis
vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger
Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt
hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss
der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
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Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter
Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler
Marktgegebenheiten. |
Wertminderung (merkantiler Minderwert)
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Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit
begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren
Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge
ohne Vorschäden.
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Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen
im Gutachten gesondert ausgewiesen.
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Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert
anfallen. |
130 %-Grenze
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Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um
bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch
instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und
die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
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Fiktive Abrechnung
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Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das
Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten
Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die
Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven
Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in
Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert =
Entschädigungsbetrag).
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Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes
Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert
auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere
Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann
einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH,
Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom
30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98). |
*Quelle: BVSK e.V.
www.Kfz-Gutachten-Hoehne.de
www.kfz-sachverständige-berlin.de
Wenn Sie nicht weiterwissen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Rechtsanwalt Kolja Zaborowski: www.ra-zaborowski.de
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